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   RG, 20.01.1922 - Rep. II 360/21   

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https://dejure.org/1922,173
RG, 20.01.1922 - Rep. II 360/21 (https://dejure.org/1922,173)
RG, Entscheidung vom 20.01.1922 - Rep. II 360/21 (https://dejure.org/1922,173)
RG, Entscheidung vom 20. Januar 1922 - Rep. II 360/21 (https://dejure.org/1922,173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt das Unterbleiben des Widerspruchs gegen ein ordnungsmäßig zugegangenes Bestätigungsschreiben auch dann als Zustimmungserklärung, wenn der Empfänger weder um die in dem Schreiben bestätigte Bestellung gewußt, noch von dem Eingang und dem Inhalte des Schreibens ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Willenserklärung durch Schweigen Irrtumsanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 103, 401
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 27.01.1965 - VIII ZR 11/63

    Schweigen auf Bestätigungsschreiben

    Diese Rechtswirkung tritt nach allgemeiner, in der Rechtsprechung des RG und BGH ständig vertretenen Auffassung auch dann ein, wenn die dem Schreiben vorausgegangenen Verhandlungen noch nicht zu einem festen Vertragsabschluß geführt haben; es kommt folglich auch nicht darauf an, ob der Verhandelnde (hier der Angestellte M.) Abschlußvollmacht hatte (vgl. RGZ 103, 401, 405; RG, JW 38, 1902; BGHZ 7, 187, 189 = NJW 52, 1369; BGH, Urt. v. 15.6.1964 - II ZR 129/62 - NJW 64, 1951).
  • BGH, 27.06.1969 - I ZR 114/67

    Ersatz von Verladekosten - Portzahlung einer Repräsentantenvergütung - Anspruch

    Wenn das Berufungsgericht den erwähnten Brief der Klägerin zu 1 als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen hat, dem grundsätzlich widersprochen werden muß, wenn der Empfänger seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, so befindet es sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts (vgl. RGZ 95, 48 [50]; 103, 401 [405]; 129, 347 [349]; BGHZ 1, 353 [355]; 7, 187; 11.1 [3]; 18, 212 [216]; NJW 1964, 104).

    arglistig entstellt bestätigt worden sind (vgl. RGZ 95, 48 [50]; 103, 401 [405]; 129, 347 [149]; BGHZ 7, 187 [190]; 11, 1 [4]; 40, 42 = NJW 1963, 1922; NJW 1964, 1951; LM Nr. 14 zu § 346 (D) HGB; BB 1955, 941; 1961, 954; OLG Düsseldorf NJW 1965, 761 [OLG Düsseldorf 30.12.1964 - 5 U 237/62] ).

  • BGH, 17.09.1954 - I ZR 62/53

    Rechtsmittel

    Wenn bestimmte Erklärungen handels- und verkehrsüblich im bestimmten Sinne verstanden werden, so muß der Erklärende sie in diesem Sinne gegen sich gelten lassen, er muß ihren verkehrsüblichen Sinn als erklärten eigenen Willen hinnehmen (RGZ 103, 401 [405]; 129, 347 [349]).
  • BGH, 26.01.1968 - I ZR 62/65

    Kauf von Grundstücken - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - Anfechtung eines

    Entgegen der Meinung der Revision war der Berufungsrichter nicht verpflichtet, das Schweigen des Klägers auf das Schreiben vom 7. August 1959 als Zustimmung zu werten, zumal da der Inhalt dieses Schreibens, wie das angefochtene Urteil feststellt (S. 22), den vorvertraglichen Absprachen der Beteiligten zuwiderlief; die Entscheidung RGZ 103, 401 betraf einen besonders gearteten Sachverhalt (vgl. a.a.O. S. 405), der mit dem hier vorliegenden nicht verglichen werden kann.
  • BGH, 23.03.1955 - IV ZR 236/54

    Rechtsmittel

    Das Unterlassen einer Erklärung auf die Mitteilung eines Geschäftspartners kann zwar nicht allgemein, aber doch dann als Zustimmung aufgefasst werden, wenn nach der Lage des Einzelfalles entsprechend der Übung ordentlicher Kaufleute bei Ablehnung ein ausdrücklicher Widerspruch zu erwarten gewesen wäre (RGZ 103, 401 [405]; 115, 266 [268]; OGHZ 3, 226 [237]; BGHZ 1, 353 [355]; 7, 187 [189]; 11, 1 [3]).
  • BGH, 15.01.1964 - V ZR 50/62

    Rechtsmittel

    Steht die Ausgleichung des Schadens durch Vorteile, die ebenfalls im Gefolge der Säumnis entstanden sind, in Frage, so genügt die Feststellung, daß die Ausgleichung nicht zum völligen Ausschluß des Schadenersatzanspruches führt (vgl. RGZ 103, 401, 409).
  • BGH, 21.04.1960 - VIII ZR 97/59

    Rechtsmittel

    Die wiederspruchslose Entgegennahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das auf vorangegangene Verhandlungen bezug nimmt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu der rechtlichen Beurteilung führen, daß das Schweigen des Empfängers als Zustimmung und unter Umständen auch als Genehmigung vollmachtsloser Erklärungen eines Angestellten angesehen werden muß (vgl. RGZ 103, 401, 406; BGB RGRK 11. Aufl. § 147 Anm. 14; vgl. auch BGHZ 7, 187, 189 [BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51]; 11, 1, 3, 4) [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52].
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